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1. Generelles

Offerte werden freibleibend erstellt. Irrtum vorbehalten. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist Inhalt des Liefervertrages, soweit der Kunde nicht innerhalb von zwei Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt. Mündliche Absprachen und Zusicherungen von Mitarbeitern sind nur verbindlich, wenn sie nachträglich von uns bestätigt werden. Bestellungen auf Rechnung Dritter verpflichten den Kunden auch bei Offenlegung des Vertragsverhältnisses zur eigenen Leistung, wenn der Dritte nach erster Aufforderung Zahlung ablehnt oder nicht binnen gesetzter Frist leistet.

2. Einkaufsbedingungen

Entgegenstehende Einkaufs- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner gelten als ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt wurden. Ein Hinweis auf der Bestellung des Geschäftspartners ist für uns nicht bindend. Die Umgehung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte, ist unzulässig.


3. Lieferort

Bei zu liefernder Ware gilt die Abgabe der Ware als Holschuld, Lieferort 6060 Hall i.T., Salzburgerstrasse 33c. Bei Zustellung oder Sendung sind die dadurch bedingten Kosten für Transport und Verpackung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt zu bezahlen. Das Transportrisiko trägt der Kunde. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.

4. Lieferzeit

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt, sobald der Auftrag von uns bestätigt ist und alle von uns verlangten Arbeitsunterlagen zur Verfügung stehen. Vereinbarte Liefer- und Durchführungstermine sind keine Fixtermine. Bei einem Verzug in der Durchführung oder Lieferung wird ohne Erklärung bis zur obligatorischen Stellung einer Nachlieferfrist durch den Kunden, welche nach Art und Umfang des Auftrages angemessen sein muß, eine Nachlieferfrist von der Dauer der Lieferfrist, längstens jedoch von 4 Wochen in Lauf gesetzt.

5. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche

Arbeitsunterlagen, die der Kunde übergibt, sind für beide Vertragsteile bindend. Änderungen sind schriftlich anzuordnen. Mängelrügen sind im Sinne des § 377 Abs 1 HGB unverzüglich und ansonsten binnen 8 Tagen nach Warenübernahme oder Durchführung der Leistung schriftlich bei sonstigem Ausschluß aller Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung zu erstatten. Im Fall von gerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ansprüche durch Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen. Im Falle von Preisminderungsansprüchen ist nach unserer Wahl vom gemeinen Wert der Sache oder vom vereinbarten Preis auszugehen. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Funktionalität oder Aufmachung dürfen nicht beanstandet werden. Beanstandete Ware ist nach unserem schriftlichen Einverständnis spesenfrei zu retournieren. Unfrei oder nicht vereinbarte Rücksendungen werden nicht angenommen und zu Lasten des Absenders zurückgeschickt.

6. Schadenersatzansprüche

Anfallende Schadenersatzansprüche des Kunden sind mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet uns grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung und für jede Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, gleichgültig, ob sich diese höher Gewalt in unserem Betrieb oder in den Betrieben von Vor- oder Zulieferern ereignet. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder den Kunden für etwaige Schäden haftbar zu machen. Die Haftung für Schäden, für welche infolge leichter Fahrlässigkeit durch uns oder durch Personen, für die wir einzustehen haben, verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dies erstreckt sich insbesondere auch auf Folgeschäden.
Die Anfechtung wegen Irrtums über die Geschäftsbedingungen oder den zustande gekommenen Vertrag ist ausgeschlossen.

7. Produkthaftung

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen sind bei sonstigem Schadenersatz voll inhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Allgemein und insbesondere im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist vom Kunden bei der Behandlung, Anwendung und Lagerung von uns erbrachter Leistungen oder gelieferter Ware auf deren spezifische Eigenschaften Bedacht zu nehmen und bestehende Lizenzbestimmungen genauestens einzuhalten.

8. Zahlungsbedingungen

Bei Projekten gilt 35% des Gesamtprojektwertes als Anzahlung vereinbart. Ein Nichteintreffen der Anzahlung auf das Firmenkonto innerhalb von 8 Tagen hat ein Zurücktreten vom Auftrag/Vertrag zur Folge.
Zahlung netto Kasse bei Erhalt der Rechnung. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist geltend 12 % Verzugszinsen p.a. als vereinbart und wird sind berechtigt, die Spesen für unseren zusätzlichen Arbeitsaufwand sowie die Rechtsverfolgungskosten der außergerichtlichen Betreibung zu verlangen. Eingehende Zahlungen werden unabhängig von ihrer Widmung zur Begleichung des ältesten fälligen Betrages verwendet. Bei Wechselzahlungen gehen alle Diskontspesen zu Lasten des Akzeptanten. Ein Skontoabzug ist in diesem Fall nicht möglich. Vom 31. Tag ab Rechnungsdatum sind wir berechtigt, einen Zuschlag von 1 % der Wechselsumme zu berechnen.
Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, der Unternehmensveräußerung oder bei einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Unternehmen des Kunden sowie im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, alle offenen, auch noch nicht fälligen Rechnungen fällig zu stellen sowie jede weitere Tätigkeit an laufenden Aufträgen des Kunden einzustellen. Wir sind nur dann verpflichtet, für den Kunden weiter tätig zu werden, wenn er eine Bankgarantie über die noch offenen Beträge übermittelt oder eine uns genehme Sicherheit stellt.
Abweichende Vereinbarungen gegenüber obigen Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Eine Aufrechnung des Kunden gegen unsere Ansprüche wird ausgeschlossen.

9. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen inklusive Nebengebühren unser Eigentum (bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck bis zu deren Einlösung).
Vor vollständiger Bezahlung ist eine Veräußerung nur im ordentlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zulässig:

die Befugnis endet, unbeschadet eines jederzeit zulässigen Widerrufes mit der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein solches mangels Masse abgewiesen wird
Verpfändung einer Sicherungsübereignung in der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware wird nicht Eigentum an der neuen Sache erworben. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung mit ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, daß er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Arbeitet er mit einer Factoring-Bank im echten Factoring zusammen, gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur, wenn der Factor einer vereinbarten Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Factoringerlöses vorher seine Zustimmung erteilt hat. Anderenfalls ist eine Abtretung verboten und eine Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.

Der Kunde tritt hiermit jegliche Forderungen aus einem sonstigen Weiterverkauf an uns ab und wir nehmen diese Abtretung an.
Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. An den übergebenen Arbeitsbehelfen und Waren räumt der Kunde uns ein Pfand- und Verwertungsrecht für jede Form der Verwertung ein und wir nehmen die Einräumung hiermit an.
Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Eintritt des Zahlungsverzuges sowie bei Zahlungseinstellung eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie überarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Kunden eingehen, sind unverzüglich bekanntzugeben, zur Überweisung gesondert aufzuheben und binnen 8 Tagen weiterzuleiten. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten gerät. Der Kunde verpflichtet sich zur sofortigen Freigabeerklärung, auch wenn sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befindet. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt und noch in seinem Betrieb vorhandene Ware gegen Elementar- und Diebstahlsgefahr zu versichern und auf Verlangen den Abschluß dieser Versicherung nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus abgeschlossenen Versicherungsverträgen schon jetzt an uns ab und wir nehmen die Abtretung hiermit an.

10. Firmentext und Betriebskennnummer / Urheberrecht

Wir sind zum Aufdruck unseres Firmennamens und der Betriebskennnummer auf die zur Ausführung gelangenden Werke auch ohne spezielle Bewilligung des Kunden berechtigt. Wir behalten uns das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigungen von eigenen Entwürfen ausdrücklich vor. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Wahrung von Urheber- und allfälligen anderen Vervielfältigungsrechten und sind vom Kunden diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der Kunde erteilt die Zustimmung zur edv-mäßigen Verarbeitung und Speicherung seiner Daten zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften und Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

11. Gerichtsstand / Rechtswahl

Für alle Streitigkeiten aus Vertragsbeziehungen wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Hall in Tirol und die Anwendbarkeit österreichischen Rechtes vereinbart. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

12. Links ( Verlinkungen )

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